Thema Patientenverfügung

Ein Prozess vor dem Bundesgerichtshof (BGH Az XII ZB 61/16) hat viel Aufsehen erregt: Trotz Patientenverfügung wird eine 75-jährige Frau, die seit Jahren im Koma liegt, künstlich ernährt. Die bevollmächtigte Tochter hat das so entschieden. Eine andere Tochter lehnt das ab. Das Problem: Die Verfügung war nicht konkret genug.

BGH: Nur konkrete Patientenverfügungen sind wirksam! D.h. in einer Patientenverfügung müssen zwei wichtige Merkmale jetzt beachtet werden:


1. Genaue Beschreibung, für welche bestimmten noch nicht unmittelbar bevorstehenden ärztlichen Maßnahmen Ihr Wille als Patient gelten soll.

 

2.Die Festlegungen in der Patientenverfügung müssen sich auf Ihre dann aktuelle Lebens- und Behandlungssituation beziehen.

 

Der Wortlaut - „ wünsche ich keine lebensverlängernden Maßnahmen“- für sich reicht daher nicht mehr aus für eine bindende Patientenverfügung. Diese müssen genau benannt werden.

Ebenso gestaltet es sich in einer Vorsorgevollmacht. Der BGH hat klargestellt:

Die Anforderung der konkreten Benennung einzelner medizinischer Maßnahmen gilt sowohl für die Patientenverfügung als auch für die Vorsorgevollmacht. 

Mein Rat: Überprüfen Sie Ihre Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht auf Aktualität unter Beachtung der neuesten Rechtsprechung.

Sollten Sie hierfür oder für die Fertigung einer Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht Hilfe benötigen, können Sie sich gern an mich wenden.

 

 

 

Neue Rechtssprechung zum Thema Urlaubsabgeltung und Verfall von Urlaub

 


 

Jeder Arbeitnehmer hat im Kalenderjahr einen Anspruch auf Erholungsurlaub, welcher „in Natur" genommen und vom Arbeitgeber gewährt werden muss. Ein nicht genommener Erholungsurlaub verfällt zum 31.12. des jeweiligen Jahres, es sei denn, dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe rechtfertigen eine Übertragung dessen auf das Folgejahr.

 

Nunmehr entschied das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 19. Februar 2019 (Az.- 9 AZR 541/15), dass ein Verfall nur dann eintritt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrte und der Arbeitnehmer trotz dessen den Urlaub aus freiem Willen nicht in Anspruch nahm.

 

 

Was passiert jedoch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Resturlaub?

 

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt nach § 7 Abs. 4 BUrlG die „Abgeltung" und somit Auszahlung des verbliebenen Resturlaubs, soweit dieser nicht verfallen ist. Hier steht es Tarifvertragsparteien frei, von dieser gesetzlichen Regelung der Urlaubsabgeltung zu Gunsten der Arbeitnehmer abzuweichen.

 

Im Falle einer Kündigung kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von der Erbringung seiner Arbeitsleistung unwiderruflich freistellen unter Anrechnung noch etwaiger Resturlaubstage. In diesen Fällen erfolgt dann keine Urlaubsabgeltung durch Zahlung eines Geldbetrages für die hier aufgebrauchten Resturlaubstage. Sollte der Arbeitnehmer im Rahmen dieser unwiderruflichen Freistellung unter Anrechnung noch vorhandener Resturlaubstage arbeitsunfähig erkranken, wird dann jedoch gem. § 9 BUrlG der Resturlaub nicht in Anspruch genommen, so dass wiederum eine Abgeltung des Resturlaubs erfolgen muss.

 

Urlaub bei längerer Krankheit?

 

Ein Urlaubsanspruch entsteht auch im Falle einer Krankheit. Ein solcher Urlaubsanspruch verfällt generell 15 Monate nach Beendigung des jeweiligen Urlaubsjahres. Schwerbehinderte Menschen haben einen Anspruch auf 5 Arbeitstage zusätzlichen Urlaub bei einer 5-Tage Arbeitswoche. Auch dieser Zusatzurlaub wird im Krankheitsfall bis zu 15 Monaten nach Beendigung des Urlaubsjahres aufrechterhalten. Der Verfall tritt daher mit Ablauf dieser Frist und dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses sowie der Krankheit ein.

 

Was geschieht bei Tod des Arbeitnehmers mit einem eventuellen Resturlaub?

 

Das Bundesarbeitsgericht entschied nunmehr jüngst, dass auch beim Tod des Arbeitnehmers dessen Erben einen Anspruch auf Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs haben (BAG Urteil v. 22.01.19 – 9 AZR 45/16). D.h. die Erben können bei dem ehemaligen Arbeitsgeber des Verstorbenen eine Abgeltung des Resturlaubs beanspruchen.

 

Da gerade auch im Bereich eines Arbeitsverhältnisses oftmals Ausschlussklauseln dazu führen können, dass Ansprüche zeitnah verfallen, sollte so früh wie möglich eine professionelle Beratung in Anspruch genommen werden.

 

Für Rückfragen stehe ich Ihnen zur Verfügung.

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